Letzteres ist bei der vorliegend beabsichtigten Nutzung zweifellos der Fall. Dies gilt umso mehr, als Nutzungspläne mit dem Ordnen der zulässigen Nutzung des Bodens nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lediglich angeben, was höchstens erlaubt ist, und alles Mindere dabei grundsätzlich einschliessen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 205 vom 3.4.2008 E. 5c; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 14 RPG N 3). Nutzungspläne verpflichten nicht dazu, von der entsprechenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14 RPG N 4).