Zur Zonenkonformität der neben der Wohnnutzung weiterhin beabsichtigten Nutzung als Arbeits- und Ausstellungsraum (Lagerraum und Maleratelier) bzw. als Büroraum eines Künstlers äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist diese Nutzung in der Arbeitszone 1 durchaus zulässig. Ob es sich eher um einen Gewerbebetrieb oder um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, kann dabei offen bleiben. Die Zonenkonformität in einer Arbeitszone bzw. in einer Gewerbe- oder Industriezone beurteilt sich vielmehr aufgrund des abstrakten Störpotenzials des jeweiligen Betriebstyps und dessen Zweckmässigkeit in funktionaler Hinsicht: