| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 4. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht | | Entscheiddatum: | 14.05.2014 | | Fallnummer: | 7H 13 122 | | LGVE: | 2014 IV Nr. 2 | | Gesetzesartikel: | Art. 14 Abs. 1 RPG; § 46 Abs. 3 PBG. | | Leitsatz: | Wohnungen von Betriebsinhabern in der Arbeitszone sind vorbehältlich einschränkender kommunaler Bestimmungen grundsätzlich bewilligungsfähig. Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots ist allgemein vorauszusetzen, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang und in der Regel auch ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht.