{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-122_2014-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10279", "Checksum": "3c84559b6e6c4fe9f86ee3bc359ebe97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 122", "2014 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.05.2014 7H 13 122 (2014 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnungen von Betriebsinhabern in der Arbeitszone sind vorbehältlich einschränkender kommunaler Bestimmungen grundsätzlich bewilligungsfähig. Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots ist allgemein vorauszusetzen, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang und in der Regel auch ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht. Wird die massgebende betriebliche Erwerbstätigkeit nur mit einem Pensum von rund 20 % ausgeübt, ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG nicht erfüllt (eingeschränkte Auslegung des Wortlauts). | Art. 14 Abs. 1 RPG; § 46 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:58", "Checksum": "8ce0b8cbc5801be99fd540eeee8a8653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.05.2014 7H 13 122 (2014 IV Nr. 2)\nRegeste:\nWohnungen von Betriebsinhabern in der Arbeitszone sind vorbehältlich einschränkender kommunaler Bestimmungen grundsätzlich bewilligungsfähig. Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots ist allgemein vorauszusetzen, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang und in der Regel auch ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht. Wird die massgebende betriebliche Erwerbstätigkeit nur mit einem Pensum von rund 20 % ausgeübt, ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG nicht erfüllt (eingeschränkte Auslegung des Wortlauts). | Art. 14 Abs. 1 RPG; § 46 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n BZR) vorgesehen ist (vgl. BGer-Urteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 E. 4.3.2). Ab welchem Umfang die massgebende Erwerbstätigkeit eines Betriebsinhabers zur grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit einer Wohnnutzung führen würde, kann hier offen bleiben. 3.6.6. Nach dem Gesagten ist die Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG aus triftigen Gründen entgegen dem Wortlaut eingeschränkt auszulegen. Zumindest bei einer massgebenden Erwerbstätigkeit von bloss rund 20 % ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn dieser Bestimmung nicht erfüllt. Die geplante Umnutzung ist daher nicht zonenkonform und kann nicht bewilligt werden. Daran ändert nichts, dass der Mieter der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben gedenkt, seine nebenberufliche Tätigkeit auszubauen, da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sind (§§ 156 Abs. 2 und 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] i.V.m. § 146 VRG). Auch die geplante zeitliche Beschränkung der Umnutzung auf fünf Jahre ändert nichts daran. Festzuhalten ist immerhin, dass sich die Frage der Zonenkonformität künftig allenfalls in einem neuen Licht stellen könnte, sollte der Mieter der Beschwerdeführerin wie angestrebt seine künstlerische Tätigkeit ausweiten. |"}