{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-122_2014-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10279", "Checksum": "3c84559b6e6c4fe9f86ee3bc359ebe97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 122", "2014 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.05.2014 7H 13 122 (2014 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnungen von Betriebsinhabern in der Arbeitszone sind vorbehältlich einschränkender kommunaler Bestimmungen grundsätzlich bewilligungsfähig. 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Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots ist allgemein vorauszusetzen, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang und in der Regel auch ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht. Wird die massgebende betriebliche Erwerbstätigkeit nur mit einem Pensum von rund 20 % ausgeübt, ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG nicht erfüllt (eingeschränkte Auslegung des Wortlauts). | Art. 14 Abs. 1 RPG; § 46 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist es allgemein Sinn der Arbeitszone, für lärmintensivere Arbeiten Platz zu bieten. In der Arbeitszone 1 von Z sind gemäss § 6 BZR allerdings ausdrücklich auch die Nutzung durch nicht störende Betriebe und die Wohnnutzung im Rahmen von § 46 Abs. 3 PBG erlaubt. Auch aus den bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften, die in einer Zone mit ES III mässig störende und in einer Zone mit ES IV stark störende Betriebe zulassen (Art. 43 Abs. 1 LSV), kann nicht gefolgert werden, eine Wohnnutzung sei dort nicht gestattet (vgl. BGer-Urteil 1P.200/1991 vom 25.3.1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617 ff.). Eine Wohnnutzung in der Arbeitszone schränkt Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe insofern nicht ein, als es für die Zulässigkeit von Aussenlärmimmissionen solcher Betriebe keinen Unterschied macht, ob ein Gebäude in der Umgebung Wohnungen oder Räume von Betrieben umfasst, solange sich dort Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Wenn dies gegeben ist, gelten nach Art. 2 Abs. 6 LSV beide Arten von Räumen, mit Ausnahme von Räumen für die Nutztierhaltung und solchen mit erheblichem Betriebslärm, als lärmempfindliche Räume, die massgeblich für die Beurteilung sind, ob die Belastungsgrenzwerte von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen noch eingehalten sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 LSV). Zu beachten ist jedoch, dass die Nutzung durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe vorrangiger Zweck der Arbeitszone ist. Betrieblich an den Standort gebundenes Personal hat definitionsgemäss einen engen Bezug zum jeweiligen Betrieb, so dass Wohnungen für solches Personal darauf abzielen, das Funktionieren des Betriebs zu gewährleisten. Was Betriebsinhaber betrifft, so ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG zusätzliche Anreize zur Ansiedlung von Betrieben geschaffen werden sollten, die darin bestehen, ihnen an sich voraussetzungslos Wohnmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BVR 2012 S. 25 E. 3.5). Fraglich ist hingegen, ob dies für Betriebsinhaber jeglicher Art gelten kann und ob solche in jedem Fall zum Betrieb einen hinreichend engen Bezug haben, der eine Wohnung in unmittelbarer Nähe rechtfertigt. Konsequent zu Ende gedacht, widerspräche eine solche Auslegung dem Zweck der Arbeitszone. Würde etwa jedem Mitinhaber eines Geschäftsbetriebs, jedem einzelnen Teilhaber, Aktionär oder Gesellschafter gestattet, eine Wohnung in der Arbeitszone zu errichten, so führte dies dazu, dass der vorrangige Zweck der Arbeitszone, nämlich Nutzungen durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe zu ermöglichen, erschwert und letztlich sogar vereitelt werden könnte. Wenn damit zu rechnen ist, dass in der entsprechenden Zone nicht mehr genügend Raum für Industrie- oder Gewerbebauten verbleibt, sind Wohnbauten als zonenwidrig zu qualifizieren. Dies hat nicht erst dann zu gelten, wenn die vollständige Heranziehung der entsprechenden Zone für Wohnbauten konkret droht, sondern die Gemeinden haben Wohnungen bereits dann zu untersagen, wenn deren unbedachte Zulassung letzten Endes hierauf hinauslaufen würde (vgl. BGer-Urteile 1C_138/2010 vom 26.8.2010 E. 2.5 und vom 13.7.1977 E. 2 f., in: ZBl 1977 S. 504 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 RPG N 36). Im vorliegenden Fall geht der Mieter der Beschwerdeführerin nebst einer Anstellung von 80 % als Zeichnungs- und Werklehrer nur nebenberuflich einer Tätigkeit als freischaffender Künstler nach, also in einem Umfang von rund 20 %. Rechnerisch steht die von ihm beabsichtigte Wohnnutzung in der weitaus überwiegenden Zeit nicht in funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb. Würde die beabsichtigte Wohnnutzung bewilligt, so liefe das letztlich darauf hinaus, dass anderen Personen in gleicher Situation ebenfalls eine Wohnnutzung zugebilligt werden müsste, mit der Konsequenz, dass die Wohnnutzungen in der Arbeitszone vervielfacht würden und so die vorrangigen Nutzungen durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe in ihrer Entfaltung behindern und verdrängen könnten (vgl. BGer-Urteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 E. 4.3.2). Eine solche praktische Konsequenz widerspräche dem Zweck der Arbeitszone und wäre daher unannehmbar. Der Gesetzgeber kann dies nicht gewollt haben, zumal dies nicht mit den Planungsgrundsätzen vereinbar wäre (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Zumindest bei einer derart geringfügigen Nebenerwerbstätigkeit wie im vorliegend zu beurteilenden Fall kann es daher mangels Praktikabilität nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, in Arbeitszonen voraussetzungslos Wohnnutzungen für Betriebsinhaber zu gestatten (zum Auslegungskriterium des vernünftigen und praktikablen Ergebnisses vgl. BGE 120 II 112 E. 3c, 100 IV 252 E. 1e; Kramer, a.a.O., S. 145 f.; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 135 f., je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran besteht, den Wohnanteil in der Arbeitszone möglichst gering zu halten, und dass für die Kombination von Wohnen und Arbeiten grundsätzlich die gemischte Wohn- und Arbeitszone (vgl. Art. 6 und 11"}