{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-122_2014-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10279", "Checksum": "3c84559b6e6c4fe9f86ee3bc359ebe97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 122", "2014 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.05.2014 7H 13 122 (2014 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnungen von Betriebsinhabern in der Arbeitszone sind vorbehältlich einschränkender kommunaler Bestimmungen grundsätzlich bewilligungsfähig. 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Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots ist allgemein vorauszusetzen, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang und in der Regel auch ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht. Wird die massgebende betriebliche Erwerbstätigkeit nur mit einem Pensum von rund 20 % ausgeübt, ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG nicht erfüllt (eingeschränkte Auslegung des Wortlauts). | Art. 14 Abs. 1 RPG; § 46 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geplante Umnutzung als nicht zonenkonform beurteilt und die Baubewilligung verweigert. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2. Gemäss dem von der Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) per 1. Januar 2014 nicht betroffenen § 46 PBG dient die Arbeitszone in erster Linie gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen (Abs. 1). Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe. Im Bau- und Zonenreglement bezeichnen die Gemeinden die zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen näher (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden (Abs. 3 Satz 1). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, zwar definiere das PBG keine ausdrücklichen Anforderungen an den Betriebsinhaber und an betrieblich an den Standort gebundenes Personal, doch sei bedingungslos zulässiges Wohnen nach ihrer Ansicht nicht zu akzeptieren, weil damit die Arbeitszone einer Mischzone gleichgesetzt würde. Sinn der Arbeitszone sei es, für lärmintensive Arbeiten Platz zu bieten. Dies widerspreche einer Öffnung der Arbeitszone für Wohnen. Haltung der Vorinstanz sei es daher, Wohnungen für Betriebsinhaber oder Personal in der Arbeitszone nur dann zu bewilligen, wenn der Betrieb von den Immissionen her auf die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (gemäss Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]) bzw. auf die Arbeitszone angewiesen sei. Beim Personal sei zusätzlich erforderlich, dass es an den Standort betrieblich gebunden sei. Die Nutzung als Künstleratelier sei nicht zwingend an die Arbeitszone bzw. an die ES III gebunden. Daher könne die neben der Arbeitsnutzung beabsichtigte Wohnnutzung nicht bewilligt werden (E. 1). 3.3. Das streitbetroffene Grundstück liegt in der Arbeitszone 1 gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z (nachstehend: BZR). Gemäss Art. 6 BZR gilt in dieser Zone für Lärmimmissionen die ES III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Zulässig sind in der Arbeitszone 1 gemäss Art. 6 BZR sowohl nicht störende als auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Zur Zonenkonformität der neben der Wohnnutzung weiterhin beabsichtigten Nutzung als Arbeits- und Ausstellungsraum (Lagerraum und Maleratelier) bzw. als Büroraum eines Künstlers äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist diese Nutzung in der Arbeitszone 1 durchaus zulässig. Ob es sich eher um einen Gewerbebetrieb oder um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, kann dabei offen bleiben. Die Zonenkonformität in einer Arbeitszone bzw. in einer Gewerbe- oder Industriezone beurteilt sich vielmehr aufgrund des abstrakten Störpotenzials des jeweiligen Betriebstyps und dessen Zweckmässigkeit in funktionaler Hinsicht: Zonenkonform sind solche Betriebe, die von ihrer baulichen Erscheinung, ihren Massstäben und ihren Auswirkungen in die Siedlungsumgebung integriert werden können (vgl. Ruch, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2010, Art. 22 RPG N 76; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 RPG N 35). Letzteres ist bei der vorliegend beabsichtigten Nutzung zweifellos der Fall. Dies gilt umso mehr, als Nutzungspläne mit dem Ordnen der zulässigen Nutzung des Bodens nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lediglich angeben, was höchstens erlaubt ist, und alles Mindere dabei grundsätzlich einschliessen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 205 vom 3.4.2008 E. 5c; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 14 RPG N 3). Nutzungspläne verpflichten nicht dazu, von der entsprechenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14 RPG N 4). Immerhin müssen Mindernutzungen zurücktreten, wenn sie Einwirkungen erzeugen, welche die zonengerechte Nutzung von Nachbargrundstücken stören (EJPD/BRP, a.a.O., Art. 14 RPG N 3). Da Art. 6 BZR in der Arbeitszone 1 ausdrücklich auch nicht störende Betriebe für zulässig erklärt, ist es fraglich, ob eine nicht störende Nutzung durch einen Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb überhaupt eine Mindernutzung im genannten Sinn darstellt. Festzuhalten bleibt auf jeden Fall, dass die Nutzung als Maleratelier bzw. als Ausstellungs-, Lager- und Büroraum in der Arbeitszone 1 zonenkonform ist, unabhängig davon, ob deren Einwirkungen als mässig störend oder als nicht störend beurteilt werden. 3.4. Die Vorinstanz will Wohnungen für Betriebsinhaber nur dann bewilligen, wenn der Betrieb von den Immissionen her auf die ES III bzw. auf die Arbeitszone angewiesen ist. Die von ihr angewandten Kriterien unterscheiden sich voneinander. Aufgrund der Art des beabsichtigten Betriebs kann davon ausgegangen werden, dass dieser nur geringe Lärmimmissionen verursacht und daher auf die ES III nicht angewiesen ist. Differenziert zu beantworten ist die Frage, ob die beabsichtigte Nutzung auf die Arbeitszone angewiesen ist. Letzteres lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –"}