Unterschrift des Grundeigentümers verzichtet werden kann. Der Grundeigentümer wird diesfalls aber im Rahmen des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme aufzufordern sein und die Bewilligungsbehörde wird dessen Interessen mitzuberücksichtigen haben. 2.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fehlende Unterschrift der Eigentümerin und Beschwerdeführerin auf dem Fristverlängerungsgesuch keinen hinreichenden Grund für die Vorinstanz darstellte, auf das Gesuch nicht einzutreten.