§ 5 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG; SRL Nr. 709a) schreibt denn auch vor, dass die Behörden zur Schonung und Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der Tiere und Pflanzen bei nicht vermeidbaren technischen Eingriffen dem Verursacher die entsprechende Bewilligung nur unter den Auflagen und Bedingungen erteilen dürfen, dass er die schutzwürdigen Lebensräume bestmöglich schützt, wiederherstellt oder angemessenen Ersatz im Sinn eines ökologischen Ausgleichs leistet.