Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, bei den vorliegenden Umständen auf das Erfordernis der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Fristverlängerungsgesuch zu verzichten. 2.3.7. Ein allfälliges Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei von einer Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt, wäre an den Zivilrichter zu verweisen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3e/dd). Davon zu unterscheiden ist im Übrigen die Prüfung, ob eine geplante oder bereits erfolgte Rekultivierung einer Kiesabbaustelle den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht, was in einem öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zu überprüfen ist.