Die Beschwerdeführerin wurde Rechtsnachfolgerin des Grundeigentümers in einem Zeitpunkt, als die Dienstbarkeit längst eingeräumt und davon Gebrauch gemacht worden war. Entsprechend hat sie im selben Mass, wie ihr Rechtvorgänger damals gewisse dingliche Rechte an die Beschwerdegegnerin abgetreten hatte, sich die Ausübung dieser dinglichen Rechte durch Letztgenannte gefallen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, bei den vorliegenden Umständen auf das Erfordernis der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Fristverlängerungsgesuch zu verzichten.