Durch eine Dienstbarkeit wird der Eigentümer des belasteten Grundstücks in seinen dinglichen Rechten an diesem Grundstück eingeschränkt. Der Eigentümer gibt im Rahmen der Einräumung einer Dienstbarkeit gewisse Rechte auf und verpflichtet sich entsprechend, sich bestimmte Eingriffe in sein Eigentum gefallen zu lassen (vgl. Petitpierre, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 730 ZGB N 1 und 14). Die Beschwerdeführerin wurde Rechtsnachfolgerin des Grundeigentümers in einem Zeitpunkt, als die Dienstbarkeit längst eingeräumt und davon Gebrauch gemacht worden war.