Solches ist der Fall bei der Beschwerdegegnerin, welche über ein entsprechendes Kiesausbeutungsrecht zu Lasten des Grundstücks z verfügt. Zumindest ist eine ausdrückliche Zustimmung bzw. Unterschrift auf dem Fristverlängerungsgesuch dann entbehrlich, wenn – wie vorliegend – von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Abbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht. Durch eine Dienstbarkeit wird der Eigentümer des belasteten Grundstücks in seinen dinglichen Rechten an diesem Grundstück eingeschränkt.