unabhängig von einer früheren Abbaubewilligung eingeräumt worden ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3e/dd). Entsprechendes muss umso mehr gelten, wenn die Inhaberin einer grundbuchlich klar ersichtlichen unbefristeten Dienstbarkeit betreffend die Ausbeutung von Kies (inkl. anschliessender Rekultivierung; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 13 vom 12.8.2009 E. 2d) ein Gesuch stellt, die Frist für die Rekultivierung von Teilen der Abbaustelle sei zu verlängern. Solches ist der Fall bei der Beschwerdegegnerin, welche über ein entsprechendes Kiesausbeutungsrecht zu Lasten des Grundstücks z verfügt.