In der Lehre wurde das Erfordernis der Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer bei klaren Dienstbarkeitsverhältnissen teilweise als fraglich erachtet (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 929). In einem Urteil von Mai 2013 hat das damals noch zuständige Verwaltungsgericht entschieden, dass bei einem in Zusammenhang mit einem Kiesabbau stehenden Bauvorhaben einer Dienstbarkeitsinhaberin die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erforderlich ist, wenn es sich bei der einschlägigen Dienstbarkeit um ein "Leitungsrecht für Förderbandanlage und für den Abtransport von Kies und anderen Materialien" handelt, das ohne zeitliche Befristung und