Es fragt sich, ob die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers entbehrlich ist, wenn es wie vorliegend um Fristverlängerungsgesuche eines Dienstbarkeitsberechtigten geht. In der Lehre wurde das Erfordernis der Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer bei klaren Dienstbarkeitsverhältnissen teilweise als fraglich erachtet (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 929).