Dieses hielt hierzu namentlich fest, die Frage, ob die Behörden ein Bauvorhaben materiell überprüfen müssen, dessen Realisierung mit Blick auf zivilrechtliche Belange zweifelhaft erscheine, stelle sich nicht mehr, wenn die Baubewilligung bereits erteilt ist, d.h. die materielle Prüfung durch die Behörden bereits erfolgt ist (vgl. BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6). 2.3.6. Es fragt sich, ob die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers entbehrlich ist, wenn es wie vorliegend um Fristverlängerungsgesuche eines Dienstbarkeitsberechtigten geht.