An ein Gesuch um Verlängerung einer bereits erteilten (Ab-)Baubewilligung sind daher allgemein geringere formelle Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges (Ab-)Baugesuch. Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht bestätigt. Dieses hielt hierzu namentlich fest, die Frage, ob die Behörden ein Bauvorhaben materiell überprüfen müssen, dessen Realisierung mit Blick auf zivilrechtliche Belange zweifelhaft erscheine, stelle sich nicht mehr, wenn die Baubewilligung bereits erteilt ist, d.h. die materielle Prüfung durch die Behörden bereits erfolgt ist (vgl. BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6).