Dabei ist den öffentlichen Interessen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, etwa wenn ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und fertig gestellt werden muss. Erleichterte Anforderungen rechtfertigen sich umso mehr, wenn relativ kurze Verlängerungen bereits länger dauernder Bewilligungen zur Diskussion stehen, insbesondere bei Abbauvorhaben einschliesslich der Rekultivierung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 102 vom 28.9.2011 E. 3g). An ein Gesuch um Verlängerung einer bereits erteilten (Ab-)Baubewilligung sind daher allgemein geringere formelle Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges (Ab-)Baugesuch.