Nach der kantonalen Rechtsprechung könnte es im Einzelfall zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, wenn für die blosse Verlängerung einer (Ab-)Baubewilligung ein neues, eigenständiges Baubewilligungsverfahren unter den gleich strengen (formellen) Voraussetzungen erfolgen müsste. In solchen Fällen kann es geboten sein, an die Verlängerung einer Abbaubewilligung weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die ursprüngliche Bewilligung. Dabei ist den öffentlichen Interessen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, etwa wenn ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und fertig gestellt werden muss.