Darüber hinaus bezieht sich die Bestimmung von § 188 Abs. 2 aPBG bzw. von § 188 Abs. 1 PBG nur auf Baugesuche. Inwiefern Gesuche um Verlängerung einer befristeten (Ab-)Baubewilligung überhaupt unter diese Bestimmung fallen und, wenn ja, welche formellen Anforderungen an solche Gesuche zu stellen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der kantonalen Rechtsprechung könnte es im Einzelfall zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, wenn für die blosse Verlängerung einer (Ab-)Baubewilligung ein neues, eigenständiges Baubewilligungsverfahren unter den gleich strengen (formellen) Voraussetzungen erfolgen müsste.