Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt (LGVE 2004 II Nr. 11). 2.3.5. Darüber hinaus bezieht sich die Bestimmung von § 188 Abs. 2 aPBG bzw. von § 188 Abs. 1 PBG nur auf Baugesuche.