Dies gilt vorab in Fällen, in denen er zwar nicht (alleiniger) Grundeigentümer sei, aber gleichwohl über eine – dingliche – Alleinberechtigung über den betroffenen Grundstücksteil verfüge, sei es als Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber oder dergleichen (LGVE 2002 II Nr. 11 E. 4b, 1998 II Nr. 12 unveröffentlichte E. 4b und 5 [= Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 97 275 vom 22.6.1998], je mit weiteren Hinweisen). Ebenso entbindet die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die materielle