Ausnahmsweise ist dem Baugesuchsteller nach der kantonalen Rechtsprechung auch ohne Unterschrift des Grundeigentümers ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs zuzusprechen. Dies gilt vorab in Fällen, in denen er zwar nicht (alleiniger) Grundeigentümer sei, aber gleichwohl über eine – dingliche – Alleinberechtigung über den betroffenen Grundstücksteil verfüge, sei es als Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber oder dergleichen (LGVE 2002 II Nr. 11 E. 4b, 1998 II Nr. 12 unveröffentlichte E. 4b und 5 [= Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 97 275 vom 22.6.1998], je mit weiteren Hinweisen).