Weil der verfügungsberechtigte Grundeigentümer allgemein ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sein Eigentum nicht in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, verfolgt die Vorschrift auch den Zweck, dass die Baubewilligungsbehörde nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsinteressen Dritter zu verletzen geeignet ist. Insofern ist sie auch eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. LGVE 1998 II Nr. 12 E. 4a, mit Hinweisen). Ausnahmsweise ist dem Baugesuchsteller nach der kantonalen Rechtsprechung auch ohne Unterschrift des Grundeigentümers ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs zuzusprechen.