Fraglich ist, ob die Gemeinde bei den vorliegenden Umständen auf das Gesuch um Verlängerung der Frist für die partielle Rekultivierung eintreten und es gutheissen durfte, obwohl das Gesuch durch die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin nicht unterzeichnet worden war. 2.3.4. Grundsätzlich stellt das Erfordernis der (Mit-)Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer gemäss kantonaler Rechtsprechung nicht bloss eine Ordnungsvorschrift dar, die darauf abzielt, unnötige Amtshandlungen für ohnehin nicht realisierbare Bauvorhaben zu vermeiden.