PBG prüft die Gemeinde insbesondere, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde. Fraglich ist, ob die Gemeinde bei den vorliegenden Umständen auf das Gesuch um Verlängerung der Frist für die partielle Rekultivierung eintreten und es gutheissen durfte, obwohl das Gesuch durch die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin nicht unterzeichnet worden war.