2.3. 2.3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin (…), das streitbetroffene Gesuch der Beschwerdegegnerin hätte auch von ihr als Grundeigentümerin unterzeichnet werden müssen. Mangels ihrer Unterschrift, so die Beschwerdeführerin, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 188 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL 735), in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (aPBG). Mit der Gesetzesrevision, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurde dieser Absatz 2 aufgehoben. Deren bisheriger erster Satz wurde indessen im neu formulierten Absatz 1 übernommen. Dieser lautet wie folgt: