{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-113_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10432", "Checksum": "21803031b1d95288240d3462102386ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 113", "2014 IV Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.10.2014 7H 13 113 (2014 IV Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer. An ein Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind allgemein geringere Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges Baugesuch (E. 2.3.5). 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Bei Gesuchen eines Dienstbarkeitsberechtigten für die Verlängerung einer Kiesabbaubewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Kiesabbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht (E. 2.3.6). | § 5 NLG; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 192 lit. b PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges (Ab-)Baugesuch. Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht bestätigt. Dieses hielt hierzu namentlich fest, die Frage, ob die Behörden ein Bauvorhaben materiell überprüfen müssen, dessen Realisierung mit Blick auf zivilrechtliche Belange zweifelhaft erscheine, stelle sich nicht mehr, wenn die Baubewilligung bereits erteilt ist, d.h. die materielle Prüfung durch die Behörden bereits erfolgt ist (vgl. BGer-Urteil 1C_484/2011 vom 20.2.2012 E. 6). 2.3.6. Es fragt sich, ob die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers entbehrlich ist, wenn es wie vorliegend um Fristverlängerungsgesuche eines Dienstbarkeitsberechtigten geht. In der Lehre wurde das Erfordernis der Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer bei klaren Dienstbarkeitsverhältnissen teilweise als fraglich erachtet (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 929). In einem Urteil von Mai 2013 hat das damals noch zuständige Verwaltungsgericht entschieden, dass bei einem in Zusammenhang mit einem Kiesabbau stehenden Bauvorhaben einer Dienstbarkeitsinhaberin die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erforderlich ist, wenn es sich bei der einschlägigen Dienstbarkeit um ein \"Leitungsrecht für Förderbandanlage und für den Abtransport von Kies und anderen Materialien\" handelt, das ohne zeitliche Befristung und unabhängig von einer früheren Abbaubewilligung eingeräumt worden ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3e/dd). Entsprechendes muss umso mehr gelten, wenn die Inhaberin einer grundbuchlich klar ersichtlichen unbefristeten Dienstbarkeit betreffend die Ausbeutung von Kies (inkl. anschliessender Rekultivierung; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 13 vom 12.8.2009 E. 2d) ein Gesuch stellt, die Frist für die Rekultivierung von Teilen der Abbaustelle sei zu verlängern. Solches ist der Fall bei der Beschwerdegegnerin, welche über ein entsprechendes Kiesausbeutungsrecht zu Lasten des Grundstücks z verfügt. Zumindest ist eine ausdrückliche Zustimmung bzw. Unterschrift auf dem Fristverlängerungsgesuch dann entbehrlich, wenn – wie vorliegend – von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Abbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht. Durch eine Dienstbarkeit wird der Eigentümer des belasteten Grundstücks in seinen dinglichen Rechten an diesem Grundstück eingeschränkt. Der Eigentümer gibt im Rahmen der Einräumung einer Dienstbarkeit gewisse Rechte auf und verpflichtet sich entsprechend, sich bestimmte Eingriffe in sein Eigentum gefallen zu lassen (vgl. Petitpierre, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 730 ZGB N 1 und 14). Die Beschwerdeführerin wurde Rechtsnachfolgerin des Grundeigentümers in einem Zeitpunkt, als die Dienstbarkeit längst eingeräumt und davon Gebrauch gemacht worden war. Entsprechend hat sie im selben Mass, wie ihr Rechtvorgänger damals gewisse dingliche Rechte an die Beschwerdegegnerin abgetreten hatte, sich die Ausübung dieser dinglichen Rechte durch Letztgenannte gefallen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, bei den vorliegenden Umständen auf das Erfordernis der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Fristverlängerungsgesuch zu verzichten. 2.3.7. Ein allfälliges Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei von einer Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt, wäre an den Zivilrichter zu verweisen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3e/dd). Davon zu unterscheiden ist im Übrigen die Prüfung, ob eine geplante oder bereits erfolgte Rekultivierung einer Kiesabbaustelle den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht, was in einem öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zu überprüfen ist. In diesem ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Landschaft und der Lebensräume vorrangig. § 5 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG; SRL Nr. 709a) schreibt denn auch vor, dass die Behörden zur Schonung und Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der Tiere und Pflanzen bei nicht vermeidbaren technischen Eingriffen dem Verursacher die entsprechende Bewilligung nur unter den Auflagen und Bedingungen erteilen dürfen, dass er die schutzwürdigen Lebensräume bestmöglich schützt, wiederherstellt oder angemessenen Ersatz im Sinn eines ökologischen Ausgleichs leistet. Daraus ergibt sich, dass auch im Rahmen eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens, bei dem es um die bewilligungspflichtige Änderung einer bestehenden Abbau- und Rekultivierungsbewilligung geht, gegebenenfalls – d.h. bei dessen Weigerung – auf die Unterschrift des Grundeigentümers verzichtet werden kann. Der Grundeigentümer wird diesfalls aber im Rahmen des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme aufzufordern sein und die Bewilligungsbehörde wird dessen Interessen mitzuberücksichtigen haben. 2.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fehlende Unterschrift der Eigentümerin und Beschwerdeführerin auf dem Fristverlängerungsgesuch keinen hinreichenden Grund für die Vorinstanz darstellte, auf das Gesuch nicht"}