{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-113_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10432", "Checksum": "21803031b1d95288240d3462102386ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 113", "2014 IV Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.10.2014 7H 13 113 (2014 IV Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer. An ein Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind allgemein geringere Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges Baugesuch (E. 2.3.5). 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Bei Gesuchen eines Dienstbarkeitsberechtigten für die Verlängerung einer Kiesabbaubewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Kiesabbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht (E. 2.3.6). | § 5 NLG; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 192 lit. b PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.3. 2.3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin (…), das streitbetroffene Gesuch der Beschwerdegegnerin hätte auch von ihr als Grundeigentümerin unterzeichnet werden müssen. Mangels ihrer Unterschrift, so die Beschwerdeführerin, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 188 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL 735), in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (aPBG). Mit der Gesetzesrevision, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurde dieser Absatz 2 aufgehoben. Deren bisheriger erster Satz wurde indessen im neu formulierten Absatz 1 übernommen. Dieser lautet wie folgt: Das von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern unterzeichnete Baugesuch ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben bei der Gemeinde einzureichen (§ 188 Abs. 1 PBG). Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren teil und geben ihr Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden (§ 188 Abs. 4 PBG). 2.3.3. Gemäss § 192 lit. b PBG prüft die Gemeinde insbesondere, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde. Fraglich ist, ob die Gemeinde bei den vorliegenden Umständen auf das Gesuch um Verlängerung der Frist für die partielle Rekultivierung eintreten und es gutheissen durfte, obwohl das Gesuch durch die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin nicht unterzeichnet worden war. 2.3.4. Grundsätzlich stellt das Erfordernis der (Mit-)Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer gemäss kantonaler Rechtsprechung nicht bloss eine Ordnungsvorschrift dar, die darauf abzielt, unnötige Amtshandlungen für ohnehin nicht realisierbare Bauvorhaben zu vermeiden. Weil der verfügungsberechtigte Grundeigentümer allgemein ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sein Eigentum nicht in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, verfolgt die Vorschrift auch den Zweck, dass die Baubewilligungsbehörde nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsinteressen Dritter zu verletzen geeignet ist. Insofern ist sie auch eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. LGVE 1998 II Nr. 12 E. 4a, mit Hinweisen). Ausnahmsweise ist dem Baugesuchsteller nach der kantonalen Rechtsprechung auch ohne Unterschrift des Grundeigentümers ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs zuzusprechen. Dies gilt vorab in Fällen, in denen er zwar nicht (alleiniger) Grundeigentümer sei, aber gleichwohl über eine – dingliche – Alleinberechtigung über den betroffenen Grundstücksteil verfüge, sei es als Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber oder dergleichen (LGVE 2002 II Nr. 11 E. 4b, 1998 II Nr. 12 unveröffentlichte E. 4b und 5 [= Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 97 275 vom 22.6.1998], je mit weiteren Hinweisen). Ebenso entbindet die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt (LGVE 2004 II Nr. 11). 2.3.5. Darüber hinaus bezieht sich die Bestimmung von § 188 Abs. 2 aPBG bzw. von § 188 Abs. 1 PBG nur auf Baugesuche. Inwiefern Gesuche um Verlängerung einer befristeten (Ab-)Baubewilligung überhaupt unter diese Bestimmung fallen und, wenn ja, welche formellen Anforderungen an solche Gesuche zu stellen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der kantonalen Rechtsprechung könnte es im Einzelfall zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, wenn für die blosse Verlängerung einer (Ab-)Baubewilligung ein neues, eigenständiges Baubewilligungsverfahren unter den gleich strengen (formellen) Voraussetzungen erfolgen müsste. In solchen Fällen kann es geboten sein, an die Verlängerung einer Abbaubewilligung weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die ursprüngliche Bewilligung. Dabei ist den öffentlichen Interessen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, etwa wenn ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und fertig gestellt werden muss. Erleichterte Anforderungen rechtfertigen sich umso mehr, wenn relativ kurze Verlängerungen bereits länger dauernder Bewilligungen zur Diskussion stehen, insbesondere bei Abbauvorhaben einschliesslich der Rekultivierung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 102 vom 28.9.2011 E. 3g). An ein Gesuch um Verlängerung einer bereits erteilten (Ab-)Baubewilligung sind daher allgemein geringere formelle"}