{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-113_2014-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10432", "Checksum": "21803031b1d95288240d3462102386ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 113", "2014 IV Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.10.2014 7H 13 113 (2014 IV Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer. An ein Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind allgemein geringere Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges Baugesuch (E. 2.3.5). Bei Gesuchen eines Dienstbarkeitsberechtigten für die Verlängerung einer Kiesabbaubewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Kiesabbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht (E. 2.3.6). | § 5 NLG; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 192 lit. b PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:39", "Checksum": "c03f00bea1bd617de35794fdc0c5ee5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.10.2014 7H 13 113 (2014 IV Nr. 15)\nRegeste:\nUnterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer. An ein Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind allgemein geringere Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges Baugesuch (E. 2.3.5). Bei Gesuchen eines Dienstbarkeitsberechtigten für die Verlängerung einer Kiesabbaubewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Kiesabbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht (E. 2.3.6). | § 5 NLG; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 192 lit. b PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 23.10.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 113 |\n| LGVE: | 2014 IV Nr. 15 |\n| Gesetzesartikel: | § 5 NLG; § 188 Abs. 1 PBG, § 188 Abs. 4 PBG, § 192 lit. b PBG. |\n| Leitsatz: | Unterzeichnung eines Baugesuchs durch den Grundeigentümer. An ein Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind allgemein geringere Anforderungen zu stellen als an ein erstmaliges Baugesuch (E. 2.3.5). Bei Gesuchen eines Dienstbarkeitsberechtigten für die Verlängerung einer Kiesabbaubewilligung ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, zumindest dann nicht, wenn von der Dienstbarkeit in erheblichem Umfang bereits Gebrauch gemacht worden ist und auf den betroffenen Teilflächen der Kiesabbaustelle im Wesentlichen nur noch die Rekultivierung ansteht (E. 2.3.6). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}