Auf jeden Fall ist die von der Vorinstanz offenbar praktizierte undifferenzierte schematische Anwendung der Grenzwerte gemäss Anhang 3.1. Ziff. 2 GSchV auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen nicht zulässig. Insbesondere steht eine solche Praxis im Widerspruch zu dem in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV den Behörden eingeräumten Entscheidungsspielraum und ist daher gesetzwidrig (Pfisterer, a.a.O., S. 71).