5.5.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Grenzwerte bei Kleinkläranlagen, anders als bei Abwasserreinigungsanlagen mit über 200 EW, fallweise unter Beachtung der konkreten Verhältnisse festzulegen sind. Zwar darf die Dienststelle wie erwähnt gewisse Richtlinien anwenden, welche sich am typischen Einzelfall orientieren, doch hat sie diese zu hinterfragen und allenfalls davon abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse, zum Beispiel der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung, dazu Anlass geben. Auf jeden Fall ist die von der Vorinstanz offenbar praktizierte undifferenzierte schematische Anwendung der Grenzwerte gemäss Anhang 3.1. Ziff.