Bei Kleinkläranlagen kommt dem differenzierten Gewässerschutz besondere Bedeutung zu, indem auf die örtlichen Gegebenheiten mit stark unterschiedlichen Mengen-, Konzentrations- und Frachtverhältnissen zwischen Abwassereinleitung und Vorfluter, bzw. Grundwasserträger Rücksicht genommen werden muss. Die kantonalen Behörden haben die Möglichkeit, durch erleichterte oder verschärfte Anforderungen an die Abwassereinleitung den gegebenen Verhältnissen Rechnung zu tragen (VSA, Richtlinie Kleinkläranlagen, a.a.O., Ziff. 1.1).