GSchG jede Verunreinigung der Gewässer vermieden werden. Es sind somit im Sinn der Vorsorge Massnahmen zu ergreifen, mit denen bewirkt werden kann, dass eine weitere Verunreinigung des Gewässers nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln nicht eintritt (Stutz, a.a.O., S. 109). Es fragt sich aber, ob die schematische Anwendung dieser Grenzwerte auf alle Kleinkläranlagen zulässig ist, was der Beschwerdeführer bestreitet. In diesem Zusammenhang hält der VSA fest, dass die Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer die Einhaltung von Einleitungsbedingungen erfordert, welche dem entsprechenden Gewässer angepasst sein müssen.