Zudem erleichtert dies den Vollzug, denn im Kanton Luzern sind immerhin ca. 70 solche Anlagen in Betrieb, weshalb die Festlegung von speziellen Grenzwerten für jede einzelne Anlage mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Auch dass die Dienststelle diesbezüglich die für grössere Anlagen geltenden, strengen Grenzwerte ganz allgemein als Richtlinien heranzieht, ist nicht weiter zu beanstanden, soll doch gemäss Art. 3 GSchG jede Verunreinigung der Gewässer vermieden werden.