4.3.4. Bezogen auf das Vorgehen der Dienststelle uwe bei der Beurteilung von Kleinkläranlagen ergibt sich Folgendes: Dass die Dienststelle für alle Kleinkläranlagen gewisse Anforderungen, wie etwa Grenzwerte, verlangt, ist grundsätzlich zulässig und dient der Gleichbehandlung der verschiedenen Inhaber solcher Anlagen. Zudem erleichtert dies den Vollzug, denn im Kanton Luzern sind immerhin ca. 70 solche Anlagen in Betrieb, weshalb die Festlegung von speziellen Grenzwerten für jede einzelne Anlage mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.