Der Einsatz von Richtlinien darf nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum vorneweg als begrenzt betrachtet. Das Gesetz und seine einzelfallgerechte Anwendung wird nicht ersetzt; den Richtlinien kommt lediglich – aber immerhin – unterstützende Funktion zu. Richtlinien dürfen aber nicht dazu führen, dass die Behörde schematisch entscheidet und vom eingeräumten Handlungsspielraum nicht mehr vollumfänglich Gebrauch macht (Pfisterer, a.a.O., S. 69 f.). Richtlinien entbinden demnach nicht, den Einzelfall im Licht aller erheblichen Umstände zu beurteilen. 4.3.4. Bezogen auf das Vorgehen der Dienststelle uwe bei der Beurteilung von Kleinkläranlagen ergibt sich Folgendes: