Verwaltungsverordnungen insbesondere dort als sinnvoll, wo der Entscheidungsspielraum der Verwaltung ein gewisses Mass erreicht (Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Diss. Lausanne 2007, S. 45). Aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, die Richtlinien rechtsgleich anzuwenden. Die Auswirkungen der Richtlinien bleiben aber stets beschränkt, unvollkommen und aus zureichenden Gründen prinzipiell jederzeit beendbar. Denn verlangt das Gesetz Einzelfallgerechtigkeit, dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls trotz der Regelbildung nicht unberücksichtigt bleiben.