2009, § 41 N 16). 4.3.3. Ist eine Behörde befugt, eine Vorschrift einzelfallweise anzuwenden – wie dies bei der Festlegung der Anforderungen, welche Kleinkläranlagen erfüllen müssen, der Fall ist –, so muss ihr zustehen, ihre Praxis für sich selbst festzuhalten. Dies ermöglicht eine einheitliche und gleichmässige Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, anstatt bei jedem Einzelfall wieder von neuem mit Interpretation und Gesetzesauslegung zu beginnen. Dabei erscheint der Einsatz von Richtlinien resp. Verwaltungsverordnungen insbesondere dort als sinnvoll, wo der Entscheidungsspielraum der Verwaltung ein gewisses Mass erreicht (Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Diss.