Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Behörden die Rechtsanwendung erleichtern (BGE 129 V 200 E. 3.2). Rechtlich irrelevant sind die vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen gleichwohl nicht. So pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn dabei die Vorgaben einer Richtlinie befolgt wurden.