Sie hat somit die Anforderungen, anders als es Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV verlangt, nicht für jede einzelne Kleinkläranlage festgelegt, sondern sie zieht die Grenzwerte, welche für Anlagen mit mehr als 200 EW gelten, als eigentliche Richtlinien auch für Kleinkläranlagen bei. 4.3.2. Derartige Richtlinien, auch Verwaltungsverordnungen genannt, sind Vollzugshilfen. Ihre Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern.