Auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sind somit für Kleinkläranlagen keine Grenzwerte enthalten. Gemäss den Angaben der Dienststelle uwe wendet sie daher bei den Kleinkläranlagen generell die Grenzwerte gemäss Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 2 GSchV an, welche für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 EW gelten. Sie hat somit die Anforderungen, anders als es Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV verlangt, nicht für jede einzelne Kleinkläranlage festgelegt, sondern sie zieht die Grenzwerte, welche für Anlagen mit mehr als 200 EW gelten, als eigentliche Richtlinien auch für Kleinkläranlagen bei.