Diese Vollzugspraxis entspreche dem in der Schweiz üblichen Vorgehen. Aufgrund von Kartenmaterial, hydrologischen Daten und den eingereichten Unterlagen werde die Grösse des Gewässers, in welches das gereinigte Abwasser eingeleitet werde, entnommen. Soweit bekannt, würden – bis auf eine – alle Kleinkläranlagen im Kanton Luzern das gereinigte Abwasser in einen kleinen Bach einleiten, weshalb eine Nitrifikation verlangt werden müsse. Man erachte es daher als richtig, einen Ammonium-Grenzwert zu verlangen. Die Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) würden einen Richtwert von 3 mg/l vorgeben, der Kanton Luzern einen solchen von 2 mg/l.