Zudem sei ein fixer Ablauf-Grenzwert von NH4-N von 2 mg/l bei stets variablen Zulaufwerten unter normalen Betriebsbedingungen bei Kleinkläranlagen nicht zu erreichen. Bei einer fachlich seriösen Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sei in den allermeisten Fällen die Einleitung von Kleinstmengen von gereinigtem Klarwasser aus Kleinkläranlagen als absolut unbedenklich einzustufen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie wende für Stichproben von Kleinkläranlagen die Einleitbedingungen gemäss Anhang 3.1 Ziffer 1 Abs. 2 GSchV an. Diese Vollzugspraxis entspreche dem in der Schweiz üblichen Vorgehen.