Ziffer 1 Abs. 3 GSchV indessen, dass die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festlege. Es sei daher willkürlich und verletze die GSchV, wenn die Vorinstanz pauschal für das ganze Kantonsgebiet Einleitbedingungen verlange, wie sie bei empfindlichen Vorflutern nötig seien, ohne den Einzelfall und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem sei ein fixer Ablauf-Grenzwert von NH4-N von 2 mg/l bei stets variablen Zulaufwerten unter normalen Betriebsbedingungen bei Kleinkläranlagen nicht zu erreichen.