| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Dienststelle uwe für alle Kleinkläranlagen im Kanton Luzern angewendeten Grenzwerte gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 GSchV würden für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnern gelten. Für kleinere Anlagen, resp. für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger Einwohnerwerten verlange Anhang 3.1 Ziffer 1 Abs. 3 GSchV indessen, dass die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festlege.