Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1.