{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-111_2014-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10318", "Checksum": "2aef44f6927185c419b2b86280e51b26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 111", "2014 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. 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Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz\n\n Art. 3 GSchG jede Verunreinigung der Gewässer vermieden werden. Es sind somit im Sinn der Vorsorge Massnahmen zu ergreifen, mit denen bewirkt werden kann, dass eine weitere Verunreinigung des Gewässers nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln nicht eintritt (Stutz, a.a.O., S. 109). Es fragt sich aber, ob die schematische Anwendung dieser Grenzwerte auf alle Kleinkläranlagen zulässig ist, was der Beschwerdeführer bestreitet. In diesem Zusammenhang hält der VSA fest, dass die Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer die Einhaltung von Einleitungsbedingungen erfordert, welche dem entsprechenden Gewässer angepasst sein müssen. Je nach Charakter, Wasserführung und Zustand des jeweiligen Gewässers sind die Einleitungsbedingungen für Flüsse, Bäche, Seen und Teiche differenziert festzulegen. Sie erfordern eine angepasste Behandlung des Abwassers vor der Einleitung. So kann bei kleinen Fliessgewässern unter Umständen eine Abwasserbehandlung mit Nitrifikation erforderlich sein, während bei einem anderen Vorfluter eine anaerobe Reinigung genügen kann. Die zuständige kantonale Behörde legt die Einleitungsbedingungen fest und berücksichtigt fallweise die Vorfluterverhältnisse (VSA, Richtlinie Kleinkläranlagen, a.a.O., Ziff. 5.4.). Die Reinigung des Abwassers kleiner Abwasseranfallstellen bezweckt vor allem, örtlich beschränkte Gewässerschutzprobleme, wie Schlammablagerungen, heterotrophes Wachstum von Bakterien und Pilzwachstum, in den häufig kleinen Vorflutern zu verhindern. In vielen Fällen tragen Kleinkläranlagen zur Verbesserung der hygienischen und ästhetischen Verhältnisse im Bereich der Einleitungsstellen sowie zur Vermeidung von Fischsterben und anderen Beeinträchtigungen der Fliesswasserbiologie als Folge von Einleitungen unerwünschter Stoffe bei. Bei Kleinkläranlagen kommt dem differenzierten Gewässerschutz besondere Bedeutung zu, indem auf die örtlichen Gegebenheiten mit stark unterschiedlichen Mengen-, Konzentrations- und Frachtverhältnissen zwischen Abwassereinleitung und Vorfluter, bzw. Grundwasserträger Rücksicht genommen werden muss. Die kantonalen Behörden haben die Möglichkeit, durch erleichterte oder verschärfte Anforderungen an die Abwassereinleitung den gegebenen Verhältnissen Rechnung zu tragen (VSA, Richtlinie Kleinkläranlagen, a.a.O., Ziff. 1.1). Es ist mit anderen Worten denkbar, dass eine Kleinkläranlage, welche über einen günstigen Vorfluter verfügt, andere weniger strenge Grenzwerte einhalten muss als eine solche, die ihr Abwasser in einen schwachen Vorfluter mit schlechtem Mischungsverhältnis Abwasser zu Bachwasser einleitet. Zudem gibt es Kleinkläranlagen, welche ihr Abwasser nicht in einen Vorfluter einleiten, sondern dieses versickern lassen. Dass diesfalls andere Einleitbedingungen zu erfüllen sind, liegt auf der Hand. Diese hängen insbesondere von der Bodenbeschaffenheit und den hydrologischen Verhältnissen ab, welche fallweise zu berücksichtigen sind. Jede Versickerung von gereinigtem Abwasser ist als Einzelfall zu behandeln und erfordert eine Analyse der örtlichen Verhältnisse. So muss die Qualität und Quantität des zu versickernden Abwassers bekannt sein. Bei der Versickerung von gereinigtem Abwasser sind insbesondere die Reinigungsvorgänge im Untergrund (Bodenbeschaffenheit, Dauer und Tiefe der Versickerung, Filtrationseigenschaften) von Bedeutung, geht es doch vor allem darum, die qualitative Beeinträchtigung des Grund- und Quellwassers in hygienischer und chemischer Hinsicht zu vermeiden. Ebenso sind weitere Randbedingungen wie Hangstabilität, Grundwasserschutzzonen, Quellfassungen usw. zu beachten (VSA, Richtlinie Kleinkläranlagen, a.a.O., Ziff. 5.5.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Grenzwerte bei Kleinkläranlagen, anders als bei Abwasserreinigungsanlagen mit über 200 EW, fallweise unter Beachtung der konkreten Verhältnisse festzulegen sind. Zwar darf die Dienststelle wie erwähnt gewisse Richtlinien anwenden, welche sich am typischen Einzelfall orientieren, doch hat sie diese zu hinterfragen und allenfalls davon abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse, zum Beispiel der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung, dazu Anlass geben. Auf jeden Fall ist die von der Vorinstanz offenbar praktizierte undifferenzierte schematische Anwendung der Grenzwerte gemäss Anhang 3.1. Ziff. 2 GSchV auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen nicht zulässig. Insbesondere steht eine solche Praxis im Widerspruch zu dem in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV den Behörden eingeräumten Entscheidungsspielraum und ist daher gesetzwidrig (Pfisterer, a.a.O., S. 71). Auch das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit standardisierten Richtlinien und Tarifen befasst und festgehalten, diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (BGE 128 II 182 E. 2b, 123 V 150 E. 2 f., 130 II 281 E. 3.2.1). |"}