{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-111_2014-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10318", "Checksum": "2aef44f6927185c419b2b86280e51b26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 111", "2014 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "1aa471cc79dd609fd2455fb3d01bd5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz\n\n bei. 4.3.2. Derartige Richtlinien, auch Verwaltungsverordnungen genannt, sind Vollzugshilfen. Ihre Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dienen der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis, erhöhen Kohärenz, Kontinuität und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtern dessen Kontrolle (Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum, in ZBl 1997 S. 4). Ihnen kommt gemäss ständiger Rechtsprechung keine Gesetzeskraft zu, und sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, doch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Behörden die Rechtsanwendung erleichtern (BGE 129 V 200 E. 3.2). Rechtlich irrelevant sind die vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen gleichwohl nicht. So pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn dabei die Vorgaben einer Richtlinie befolgt wurden. Vorausgesetzt ist nur, dass die Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen können die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 41 N 16). 4.3.3. Ist eine Behörde befugt, eine Vorschrift einzelfallweise anzuwenden – wie dies bei der Festlegung der Anforderungen, welche Kleinkläranlagen erfüllen müssen, der Fall ist –, so muss ihr zustehen, ihre Praxis für sich selbst festzuhalten. Dies ermöglicht eine einheitliche und gleichmässige Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, anstatt bei jedem Einzelfall wieder von neuem mit Interpretation und Gesetzesauslegung zu beginnen. Dabei erscheint der Einsatz von Richtlinien resp. Verwaltungsverordnungen insbesondere dort als sinnvoll, wo der Entscheidungsspielraum der Verwaltung ein gewisses Mass erreicht (Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Diss. Lausanne 2007, S. 45). Aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, die Richtlinien rechtsgleich anzuwenden. Die Auswirkungen der Richtlinien bleiben aber stets beschränkt, unvollkommen und aus zureichenden Gründen prinzipiell jederzeit beendbar. Denn verlangt das Gesetz Einzelfallgerechtigkeit, dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls trotz der Regelbildung nicht unberücksichtigt bleiben. Die allgemeinen Regeln, welche sich die Verwaltung gegeben hat, können durchbrochen werden (Pfisterer, a.a.O., S. 65). Grundsätzlich ist von der Verbindlichkeit der Richtlinien auszugehen. Ist aber aufgrund des Gesetzes eine Einzelfallprüfung zulässig oder vorgeschrieben, ist abzuklären, ob die Richtlinie dem konkreten Einzelfall gerecht wird. Trifft dies aus zureichenden Gründen nicht zu, ist von der Richtlinie abzuweichen. In der Praxis besteht die Gefahr, dass sich die entscheidende Behörde stark auf die Richtlinie abstützt und diese mehr oder weniger unbesehen in ihren Entscheid übernimmt, ohne dabei dem konkreten Sachverhalt genügend Rechnung zu tragen. Die Richtlinie darf jedoch nicht dazu verleiten, den Sachverhalt im Einzelfall nicht eingehend abzuklären oder nicht sorgfältig zu würdigen, sich quasi \"dahinter zu verstecken\". Der Einsatz von Richtlinien darf nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum vorneweg als begrenzt betrachtet. Das Gesetz und seine einzelfallgerechte Anwendung wird nicht ersetzt; den Richtlinien kommt lediglich – aber immerhin – unterstützende Funktion zu. Richtlinien dürfen aber nicht dazu führen, dass die Behörde schematisch entscheidet und vom eingeräumten Handlungsspielraum nicht mehr vollumfänglich Gebrauch macht (Pfisterer, a.a.O., S. 69 f.). Richtlinien entbinden demnach nicht, den Einzelfall im Licht aller erheblichen Umstände zu beurteilen. 4.3.4. Bezogen auf das Vorgehen der Dienststelle uwe bei der Beurteilung von Kleinkläranlagen ergibt sich Folgendes: Dass die Dienststelle für alle Kleinkläranlagen gewisse Anforderungen, wie etwa Grenzwerte, verlangt, ist grundsätzlich zulässig und dient der Gleichbehandlung der verschiedenen Inhaber solcher Anlagen. Zudem erleichtert dies den Vollzug, denn im Kanton Luzern sind immerhin ca. 70 solche Anlagen in Betrieb, weshalb die Festlegung von speziellen Grenzwerten für jede einzelne Anlage mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Auch dass die Dienststelle diesbezüglich die für grössere Anlagen geltenden, strengen Grenzwerte ganz allgemein als Richtlinien heranzieht, ist nicht weiter zu beanstanden, soll doch gemäss"}