{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-111_2014-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10318", "Checksum": "2aef44f6927185c419b2b86280e51b26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 111", "2014 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "1aa471cc79dd609fd2455fb3d01bd5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 08.08.2014 7H 13 111 (2014 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBei der Festlegung der Anforderungen (wie z.B. der Grenzwerte für im Abwasser enthaltene Stoffe) an eine Kleinkläranlage (max. 200 Einwohnerwerte) darf die zuständige Behörde Richtlinien anwenden, die sich am typischen Einzelfall orientieren. Von diesen hat sie indessen abzuweichen, wenn die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. der Zustand des Vorfluters oder der Ort der Versickerung) dazu Anlass geben. Die undifferenzierte schematische Anwendung der für Kläranlagen mit über 200 Einwohnerwerten geltenden Grenzwerte auf alle im Kanton Luzern betriebenen Kleinkläranlagen ist unzulässig, da diesfalls die Behörde das ihr in Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV eingeräumte Ermessen unterschreitet (E. 4.3.4). | Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 GSchV. | Gewässerschutz\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Dienststelle uwe für alle Kleinkläranlagen im Kanton Luzern angewendeten Grenzwerte gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 GSchV würden für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnern gelten. Für kleinere Anlagen, resp. für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger Einwohnerwerten verlange Anhang 3.1 Ziffer 1 Abs. 3 GSchV indessen, dass die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festlege. Es sei daher willkürlich und verletze die GSchV, wenn die Vorinstanz pauschal für das ganze Kantonsgebiet Einleitbedingungen verlange, wie sie bei empfindlichen Vorflutern nötig seien, ohne den Einzelfall und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem sei ein fixer Ablauf-Grenzwert von NH4-N von 2 mg/l bei stets variablen Zulaufwerten unter normalen Betriebsbedingungen bei Kleinkläranlagen nicht zu erreichen. Bei einer fachlich seriösen Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sei in den allermeisten Fällen die Einleitung von Kleinstmengen von gereinigtem Klarwasser aus Kleinkläranlagen als absolut unbedenklich einzustufen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie wende für Stichproben von Kleinkläranlagen die Einleitbedingungen gemäss Anhang 3.1 Ziffer 1 Abs. 2 GSchV an. Diese Vollzugspraxis entspreche dem in der Schweiz üblichen Vorgehen. Aufgrund von Kartenmaterial, hydrologischen Daten und den eingereichten Unterlagen werde die Grösse des Gewässers, in welches das gereinigte Abwasser eingeleitet werde, entnommen. Soweit bekannt, würden – bis auf eine – alle Kleinkläranlagen im Kanton Luzern das gereinigte Abwasser in einen kleinen Bach einleiten, weshalb eine Nitrifikation verlangt werden müsse. Man erachte es daher als richtig, einen Ammonium-Grenzwert zu verlangen. Die Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) würden einen Richtwert von 3 mg/l vorgeben, der Kanton Luzern einen solchen von 2 mg/l. Viele Kleinkläranlagen im Kanton Luzern könnten den Grenzwert von 2 mg/l ohne weiteres einhalten. Sofern eine Anlage richtig nitrifiziere, stelle der Grenzwert kein Problem dar. Das gereinigte Abwasser der Kleinkläranlage Z fliesse in den L-Bach, der ein kleines empfindliches Gewässer sei. 4.2. Abwassereinleitungen im ländlichen Raum führen lokal oft zu einer übermässigen Belastung vor allem kleinerer Fliessgewässer. In Zukunft werden zudem, bedingt durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft, vermehrt zahlreiche Bauernbetriebe zweckentfremdet. Diese beiden Tatsachen erfordern, dass immer mehr Liegenschaften mit einer Kleinkläranlage saniert werden müssen. Kleinkläranlagen können öffentlichen oder privaten Charakter haben. Sie sind nach den anerkannten Grundsätzen und Regeln der Abwassertechnik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Reinigungssysteme haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Das gereinigte Abwasser wird in der Regel in ein Gewässer eingeleitet (VSA, Leitfaden Abwasser im ländlichen Raum, 2005, A04). Probleme können sich bei Fliessgewässern mit kleiner Verdünnung durch verschiedene Stickstoffverbindungen ergeben, insbesondere durch Ammonium. Gewisse Kleinkläranlagen, so auch die auf der Liegenschaft Z verwendete Tropfkörperanlage, können das Ammonium ganz oder teilweise zu Nitrat oxidieren (sog. Nitrifikation; vgl. VSA-Leitfaden, a.a.O., B10). Falls die Umwandlung in der Abwasserbehandlung nicht oder nur unvollständig erfolgt, läuft dieser Oxidationsvorgang nach der Abwassereinleitung im Vorfluter ab. Dadurch stellt sich lokale Sauerstoffarmut ein, und es entsteht als Abbauzwischenprodukt Nitrit, welches toxisch für die Fische ist (VSA, Richtlinie für den Einsatz, die Auswahl und die Bemessung von Kleinkläranlagen, Ausgabe 1995, Ziff. 5.4, S. 13). 4.3. 4.3.1. Wie erwähnt, bewilligt die Behörde die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 GSchV eingehalten sind (Art. 6 Abs. 1 GSchV). Anhang 3 GSchV enthält u.a. für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 EW gewisse Grenzwerte, so beispielweise für Ammonium 2 mg/l (Anhang 3.1 Ziff. 2 GSchV). Für kommunales Abwasser aus Anlagen mit 200 oder weniger EW legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest (Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV). Auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sind somit für Kleinkläranlagen keine Grenzwerte enthalten. Gemäss den Angaben der Dienststelle uwe wendet sie daher bei den Kleinkläranlagen generell die Grenzwerte gemäss Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 2 GSchV an, welche für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 EW gelten. Sie hat somit die Anforderungen, anders als es Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV verlangt, nicht für jede einzelne Kleinkläranlage festgelegt, sondern sie zieht die Grenzwerte, welche für Anlagen mit mehr als 200 EW gelten, als eigentliche Richtlinien auch für Kleinkläranlagen"}